Die Schadensanalyse beinhaltet ein Analysegespräch, die Inaugenscheinnahme sowie messtechnische Prüfung des vom Auftraggeber im Termin mitgeteilten und angezeigten Feuchteschadens an dem betroffenen Bauteil bzw. in dem betroffenen Raum mittels Feuchtigkeitsmessgeräten, Wärmebildkameras sowie, falls erforderlich, mittels Langzeit-Feuchtigkeitstrackern.
Die Schadensanalyse beinhaltet deshalb nicht, dass weitere Bauteile und Räume besichtigt sowie analysiert werden. Ebenso gehören hierzu beispielhaft weder Bauteilöffnungen, noch Leckageortungen, Salzanalysen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Feuchtigkeit an anderen nicht untersuchten Bauteilen oder in anderen Räumen vorhanden ist.
Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse in dem Analysetermin unterbreitet Trockenfix dem Auftraggeber ein Angebot zur Behebung dieses konkreten Feuchteschadens und dessen augenscheinlich sowie messtechnisch ermittelte Ursache an der betroffenen Stelle.
Trockenfix schuldet im Rahmen der Schadensanalyse allein die erfolgreiche Beseitigung des mitgeteilten und analysierten konkreten Feuchteschadens an dem betroffenen Bauteil bzw. in dem betroffenen Raum.
Eine Analyse an bzw. in weiteren Bauteilen und Räumen, bis hin zur Untersuchung des gesamten Gebäudes, bietet Trockenfix dem Auftraggeber jederzeit gerne ebenfalls an.
Trockenfix wird die beauftragten Arbeiten gewissenhaft, fachgerecht und auf Grundlage der anerkannten Regeln der Technik – soweit nichts anderes vereinbart worden ist – erbringen.
Erforderliche Zusatz-, Mehrarbeiten und Geräte werden nach effektivem Material- und Arbeitsaufwand auf der Grundlage vorheriger Absprachen in Rechnung gestellt. Die Verwendung zusätzlicher erforderlicher Gerätschaften, wie z.B. Kräne, Bagger, Pumpen, Dachaufzüge, Gerüste, Container sowie Einrichtungen zum Zwecke der Verkehrssicherung und die Schuttabfuhr werden auf der Grundlage gesonderter Absprachen separat in Rechnung gestellt.
Die Kosten für den Strom-, bzw. Wasseranschluss und -verbrauch trägt der Auftraggeber.
Von Trockenfix durchgeführte Arbeiten werden entsprechend des § 640 BGB abgenommen. Etwaige Mängel müssen angezeigt werden und werden selbstverständlich von Tockenfix behoben.
Der Rechnungsbetrag ist nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten sowie Rechnungslegung ohne jeden Abzug sofort zahlbar.
Trockenfix hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, einen Anspruch auf Abschlagszahlungen wie folgt:
• ein Drittel der Auftragssumme nach Arbeitsbeginn
• ein Drittel bei halber Fertigstellung
• Restzahlung bei Fertigstellung, Abnahme und Rechnungsvorlage ohne Abzug
Sofern sich der Mehrwertsteuersatz bis zur Fertigstellung der Werkleistungen ändern sollte, werden die zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Sätze in Rechnung gestellt.
Trockenfix gibt auf seine erbrachten Leistungen an den betroffenen und sanierten Bauteilen eine Gewährleistung von 5 Jahren. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Leistungen seitens Trockenfix.
Die Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634 BGB, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Trockenfix haftet nur für die Beseitigung des bei der vereinbarten Schadensanalyse (Ziffer 1. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) feststellbaren oder festgestellten Feuchteschadens und dessen augenscheinlich sowie messtech- nisch ermittelte Ursache an der betroffenen Stelle.
Trockenfix haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, soweit solche Ansprüche bestehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit (sog. freie Kündigung § 648 BGB) oder fristlos aus wichtigem Grunde (§ 648a BGB) kündigen.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grunde (§ 648a BGB).
Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform. Eine Kündigung per E-Mail ist ausreichend. WIr weisen jedoch darauf hin, dass wir immer an einer Lösung im Problemfall interessiert sind und bieten daher ein klärendes Gespräch bzw. Maßnahmen an. Trockenfix verfolgt hier eine 100% Kundenzufriedenheits-Policy.
Trockenfix weist daraufhin, dass er weder bereit noch verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes, gilt der Sitz Villingen-Schwenningen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wird. Andere als die sich aus dem Vertrag und den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebende Vereinbarungen sind zwischen den Vertragsparteien nicht getroffen. Weitergehende oder abändernde Vereinbarungen erhalten nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich festgehalten sind. Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall gelten Regelungen, welche die Parteien vernünftigerweise getroffen hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Lücke erkannt hätten.